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Wie erstellen Sie einen Performance Evaluation Plan und Report, der die IVDR-Prüfung der Benannten Stelle ohne Nachforderungen besteht?

Wir erstellen Performance Evaluation Plan (PEP) und Performance Evaluation Report (PER) für In-vitro-Diagnostika nach der In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746, entlang der drei Säulen wissenschaftliche Validität, analytische Leistung und klinische Leistung nach Art. 56 und Anhang XIII. Die eigentliche entscheidende Hürde ist nicht das Schreiben des Reports, sondern die Reihenfolge: Der Plan muss vor der Datenerhebung stehen, sonst belegt der Report am Ende eine Evidenz, die nie für die konkrete Zweckbestimmung geplant wurde.

  • IVD
  • MedTech

Überblick

Was verlangt die IVDR von Performance Evaluation Plan und Report?

PEP/PER über alle drei Evidenzsäulen · IVDR (EU 2017/746), Art. 56, Anhang XIII, EN ISO 14971

Zuletzt aktualisiert: 2026-06-13

Die In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 hat die IVD-Richtlinie 98/79/EG abgelöst und gilt seit dem 26. Mai 2022. Die Leistungsbewertung ist nach Art. 56 ein fortlaufender Prozess, der über einen dokumentierten Plan gesteuert und in einem Report zusammengeführt wird. Vier Punkte, an denen die Prüfung durch die Benannte Stelle am häufigsten hängenbleibt:

  • Drei-Säulen-Nachweis nach Art. 56: wissenschaftliche Validität (Zusammenhang von Analyt und klinischem Zustand), analytische Leistung (Messgenauigkeit des Geräts) und klinische Leistung. Fehlt eine Säule oder ist sie nicht auf die Zweckbestimmung bezogen, ist die Leistungsbewertung unvollständig.
  • Der Performance Evaluation Plan muss vor der Datenerhebung stehen. Anhang XIII Teil A verlangt einen dokumentierten Plan, der Kriterien, Methoden und Evidenzbedarf festlegt, bevor Daten erhoben und im Report bewertet werden.
  • Verknüpfung mit den Grundlegenden Sicherheits- und Leistungsanforderungen aus Anhang I: Der Report muss zeigen, dass die nachgewiesene Leistung die GSPR für die konkrete Zweckbestimmung deckt.
  • Anbindung an die Post-Market Performance Follow-up nach Anhang XIII Teil B und die Post-Market Surveillance nach Art. 75: Die Leistungsbewertung ist kein Abschlussdokument, sondern wird über den gesamten Lebenszyklus aktualisiert.

Leistungen

Wie wir Sie unterstützen

Performance Evaluation Plan (PEP)

Erstellung des Plans nach Anhang XIII Teil A: Festlegung der Zweckbestimmung, der drei Evidenzsäulen, der Akzeptanzkriterien und der Methoden je Säule, als auditfähiges Dokument vor Beginn der Datenerhebung.

Literatur- und Validitätsanalyse

Systematische Literaturrecherche und Bewertung zum Nachweis der wissenschaftlichen Validität nach Art. 56 und Anhang XIII, dokumentiert mit Suchstrategie, Ein-/Ausschlusskriterien und nachvollziehbarer Bewertung.

Performance Evaluation Report (PER)

Zusammenführung von wissenschaftlicher Validität, analytischer und klinischer Leistung zum Report nach Anhang XIII Teil A, mit lückenloser Verknüpfung zu den GSPR aus Anhang I und zur Technischen Dokumentation.

PMPF-Plan & Integration

Erstellung des Post-Market-Performance-Follow-up-Plans nach Anhang XIII Teil B und Verknüpfung von PER, PMPF und Post-Market Surveillance nach Art. 75 zu einem fortlaufenden System.

Mehr erfahren

Evidenzlücken-Analyse

Gap-Analyse der vorhandenen Daten gegen den Evidenzbedarf nach Art. 56; Bewertung, ob eine Leistungsstudie nach Anhang XIV erforderlich ist, mit priorisierter Maßnahmenliste.

Aktualisierung & Pflege

Etablierung der periodischen Aktualisierung von PEP und PER aus PMPF-Daten, eingebunden in das Risikomanagement nach EN ISO 14971 und die Technische Dokumentation.

Worauf es ankommt

Die In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 behandelt die Leistungsbewertung nicht als ein Dokument, sondern als einen Prozess mit fester Reihenfolge. Drei Säulen nach Art. 56 müssen zusammenpassen: Die wissenschaftliche Validität belegt, dass der gemessene Analyt mit dem klinischen Zustand zusammenhängt. Die analytische Leistung zeigt, wie genau das Gerät diesen Analyten misst. Die klinische Leistung weist nach, dass das Ergebnis für die Zweckbestimmung aussagekräftig ist. Diese Säulen werden zuerst im Performance Evaluation Plan nach Anhang XIII Teil A geplant und erst danach im Performance Evaluation Report zusammengeführt. Wer den Report ohne vorausgehenden Plan schreibt, belegt am Ende eine Evidenz, die nie für die konkrete Zweckbestimmung definiert war. Das ist der häufigste Grund für Nachforderungen der Benannten Stelle.

Genau hier setzen wir an: Die Evidenzlücken-Analyse macht früh sichtbar, welche Säule kritisch ist, bevor Daten erhoben und der Report geschrieben werden. Reicht die vorhandene Evidenz für die im Plan festgelegten Akzeptanzkriterien nicht aus, wird über eine Leistungsstudie nach Anhang XIV entschieden, solange dafür noch Zeit ist. Und weil die Leistungsbewertung nach Art. 56 ein fortlaufender Prozess ist, koppeln wir den PER von Beginn an die Post-Market Performance Follow-up nach Anhang XIII Teil B und die Post-Market Surveillance nach Art. 75, damit neue Marktdaten in den Report zurückfließen, statt ihn im Überwachungsaudit veralten zu lassen.

Unser Vorgehen

Unser Vorgehen

01

Scope & Zweckbestimmung

Präzise Zweckbestimmung des IVD und abgeleiteter Evidenzbedarf je Säule nach Art. 56.

02

Performance Evaluation Plan

PEP nach Anhang XIII Teil A: Methoden und Akzeptanzkriterien für wissenschaftliche Validität, analytische und klinische Leistung, festgelegt vor der Datenerhebung.

03

Evidenzerhebung & Lückenanalyse

Literaturanalyse, Auswertung vorhandener Daten und Entscheidung, ob eine Leistungsstudie nach Anhang XIV nötig ist.

04

Performance Evaluation Report

PER, der die drei Säulen zusammenführt und gegen die GSPR aus Anhang I belegt.

05

PMPF-Anbindung

PMPF-Plan nach Anhang XIII Teil B, verknüpft mit der Post-Market Surveillance nach Art. 75.

06

Pflege im Lebenszyklus

Etablierte Aktualisierungslogik, die PER aus PMPF-Daten fortschreibt und an das Risikomanagement koppelt.

Typische Stolperfallen

Woran Projekte häufig scheitern

Der Report wird ohne vorausgehenden Plan geschrieben.

Anhang XIII Teil A verlangt einen dokumentierten Plan vor der Datenerhebung; ein nachträglich erstellter PEP belegt eine Evidenz, die nie geplant wurde, und fällt der Benannten Stelle sofort auf.

Eine der drei Säulen nach Art.

56 fehlt oder bezieht sich nicht auf die Zweckbestimmung. Besonders die wissenschaftliche Validität wird unterschätzt, weil der Zusammenhang von Analyt und klinischem Zustand nicht eigenständig belegt, sondern mit der analytischen Leistung vermischt wird.

PEP/PER werden mit den klinischen Pendants der MDR (CEP/CER) verwechselt.

Unter der IVDR (EU) 2017/746 gilt die eigene Terminologie und Struktur nach Anhang XIII; aus der MDR übernommene Vorlagen führen zu falschen Säulen und Nachforderungen.

Die PMPF nach Anhang XIII Teil B wird nicht an den PER angebunden.

Ohne dokumentierte Aktualisierungslogik altert die Leistungsbewertung, und die Lücke fällt im Überwachungsaudit auf, weil neue Marktdaten nicht in den Report zurückfließen.

Die Verknüpfung von PER und GSPR aus Anhang I bleibt pauschal.

Die Benannte Stelle verlangt für die relevanten Leistungsanforderungen den konkreten Bezug zur nachgewiesenen Leistung; allgemeine Verweise erzeugen Beanstandungen statt eines geraden Wegs durch die Prüfung.

FAQ

Häufige Fragen

PEP und PER gehören zur In-vitro-Diagnostika-Verordnung (EU) 2017/746 und strukturieren die Leistungsbewertung nach Art. 56 entlang von wissenschaftlicher Validität, analytischer und klinischer Leistung (Anhang XIII). CEP und CER gehören zur Medical Device Regulation (EU) 2017/745 für Medizinprodukte. Die Konzepte sind verwandt, aber Terminologie, Säulen und Anhangstruktur unterscheiden sich; eine direkte Übernahme der Vorlagen ist nicht zulässig.

Quellen
  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR), Primärtext: Art. 56, 75, 76, Anhang I, XIII (Teil A und B), XIV
  • EN ISO 14971, Anwendung des Risikomanagements auf Medizinprodukte
  • https://theentourage.de/clinical-medical-affairs/performance-evaluation-plan-report/ (bestehender Seiteninhalt, überarbeitet)

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Berücksichtigte Verordnungen & Normen

  • Verordnung (EU) 2017/746 (IVDR)
  • IVDR Art. 56 (Leistungsbewertung und klinischer Nachweis)
  • IVDR Anhang XIII Teil A (Leistungsbewertung und Leistungsstudien)
  • IVDR Anhang XIII Teil B (Leistungsbeobachtung nach dem Inverkehrbringen, PMPF)
  • IVDR Anhang XIV (Leistungsstudien)
  • IVDR Anhang I (Grundlegende Sicherheits- und Leistungsanforderungen, GSPR)
  • IVDR Art. 75 (Post-Market Surveillance)
  • IVDR Art. 76 (Vigilanz)
  • EN ISO 14971 (Risikomanagement)

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